Zelte & mehr
Allgemeine
Mietbedingungen
Veranstaltungszelte und Zubehör
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über Zelte und Hallen inkl. Zubehör und Ausstattungsgegenständen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme anerkannt.
2. Angebot/Vertragsschluss
- Alle Angebote sind freibleibend. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar.
- Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Mietvertrag, bei Fehlen eines schriftlichen Mietvertrages aus der Auftragsbestätigung.
- Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Die Mietzeit beginnt – sofern der Vermieter auch die Montage und Demontage des Mietgegenstandes übernommen hat – mit dem Tag des Montagebeginns und endet mit dem Tag des Abbaus, an dem der Abbau beendet wird
3. Preise/Abgaben/Aufrechnung/Schadenersatz/ Stornierungsbedingungen
- Alle Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Fälligkeitstag gesetzlichen Höhe.
- Bei einer Entfernung des Aufbauortes von mehr als 80 km vom Standort Lingen stellt der Mieter auf seine Kosten ein ausreichendes Catering und soweit erforderlich, Übernachtungsmöglichkeiten für die Crew des Vermieters während der Auf-. und Abbauzeit zur Verfügung. Der Mindeststandard für die Übernachtung ist Doppelzimmer mit Duschmöglichkeit und WC sowie eine warme und zwei kalte Mahlzeiten pro Tag. Bei Nichterfüllung ist eine Pauschale von 27,– € pro Tag / pro Person für das Catering sowie
55,–€ pro Tag / pro Person für die Übernachtung zu entrichten. - Der Mieter trägt sämtliche öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung. Sollte der Vermieter wegen derartiger Gebühren und Abgaben in Anspruch genommen werden, stellt der Mieter ihn frei.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt.
- Bei Rücktritt von gebuchten Leistungen werden Stornierungskosten wie folg in Rechnung gestellt.
bis 60 Tage vor geplantem Aufbau
59 Tage bis 42 Tage vor geplantem Aufbau |
kostenfreie Stornierung
25 % der gebuchten Leistung |
41 Tage bis 35 Tage vor geplantem Aufbau | 30 % der gebuchten Leistung |
34 Tage bis 21 Tage vor geplantem Aufbau | 40% der gebuchten Leistung |
20 Tage bis 7 Tage vor geplantem Aufbau | 60% der gebuchten Leistung |
6 Tage vor geplantem Aufbau | 80% der gebuchten Leistung |
4. Montage/Montagetermin/Höhere Gewalt/Verwendung von Planungsleistungen
- Die Einhaltung der Liefer- und Montagetermine und des Mietbeginns setzen die endgültige Klärung aller technischen Details und den Eingang der sonstigen vom Mieter zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.
- Krieg, Aufruhr, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungsverpflichtungen. Die Hinderungsgründe und deren Wegfall sind unverzüglich anzuzeigen. Trifft den Vermieter kein (Mit-)Verschulden, werden weitergehende Ansprüche bei Vorliegen höherer Gewalt ausdrücklich ausgeschlossen.
- Sofern die Montage/Demontage mit Hilfspersonal des Mieters erfolgt, so hat dieser alle Kosten für den Einsatz seines Personals zu tragen und die Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.
- Beauftragt der Mieter den Vermieter nach erbrachter Planung einer Anlage nicht mit deren Errichtung, so ist er zur Weitergabe der vom Vermieter erstellten Planungsleistung an Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters berechtigt. Für die Erteilung der Zustimmung ist die Vorlage der schriftlichen Beauftragung des Dritten durch den Mieter mit der Bauplanung und Ausführung der bereits geplanten Anlage an den Vermieter notwendig. Der Dritte hat den Vermieter gegenüber dem Mieter von jeglicher Haftung aufgrund fahrlässig fehlerhafter Planung der Anlage freizustellen.
5. Pflichten und Haftung des Mieters
- Der Mieter trägt das Baugrundrisiko. Insbesondere haftet er dafür, dass der Baugrund für die Verankerung des Zeltes mit Erdnägeln die erforderliche Bodenpressung aufweist. Falls eine Verankerung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, trägt der Mieter die Mehrkosten für die dann erforderliche Ballastierung oder anderweitige Befestigung. Soweit im Mietvertrag nicht anders angegeben ist der Preis auf einen maximalen Unterbau von 10cm, und einer Verankerung mit Erdnägeln mit einem Durchmesser von 3cm und einer Länge von ca. 100cm kalkuliert. Eventueller Mehraufwand wird entsprechend berechnet.
- Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Eignung des Bauplatzes für die Montage sowie die An- und Befahrbarkeit mit LKW (40t) sicher zu stellen. Insbesondere müssen der Bauplatz und die Zufahrt geräumt und der Boden eben und vertragsgemäß verdichtet sowie schnee- und eisfrei sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran. Der Mieter gewährleistet die Stromversorgung der Baustelle. Anschlüsse, die für den Betrieb des Zeltes erforderlich sind, verlegt der Mieter auf eigene Kosten.
- Der Mieter hat dem Vermieter alle Versorgungs-, Entsorgungs- und Stromleitungen oder sonstige unterirdische Anlagen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor Montagebeginn mittels Plan mit Tiefen und Achsenangaben mitzuteilen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgelegte Mindestabstand zwischen dem Mietobjekt und Versorgungsleitungen, insbesondere Überland(strom)leitungen, in jedem Fall eingehalten wird.
- Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter g) genannten Fällen keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen.
- Der Mieter hat
– für die sofortige Räumung der Dächer von etwaigen Schneelasten zu sorgen,
– auch in Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und den Vermieter umgehend zu informieren,
– ab Windstärke 8 das Zelt von sämtlichen Personen zu räumen und Türen, Tore und sonstige Öffnungen in den Zeltaußenwänden zu verschließen. - Der Mieter darf den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß nutzen, nicht an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringen und bei Ablauf der Mietzeit in vertragsgemäßem und besenreinem Zustand zurückgeben. Der Mieter haftet für das Abhandenkommen oder Beschädigungen des Mietobjektes vom Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt des Abbaues und der Rückholung des Mietobjektes.
- Befinden sich abredewidrig bei Beendigung des Mietverhältnisses noch Gegenstände des Mieters oder sonstigen Nutzers im Mietobjekt, ist der Vermieter berechtigt, diese Gegenstände an Ort und Stelle zu lagern oder diese auf Kosten des Mieters zu verwahren bzw. verwahren zu lassen.
6. Vermieterhaftung
- Der Vermieter haftet nicht auf Schadensersatz für unverschuldete, anfängliche Mängel der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB.
- Für eingebrachte Sachen des Mieters haftet der Vermieter, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
7. Verjährung
- Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in zwölf Monaten.
- Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
8. Untervermietung/Abtretung
- Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch den Vermieter.
- Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag ist dem Mieter nur nach ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
9. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage: §§ 27 ff, 33 BDSG.
10. Sonstiges
- Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Gerichtsstand für das gesamte Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Miet- und Montagebedingungen Lagerhallen
§ 1 – Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Vermieter schriftlich bestätigt und gilt damit für beide Parteien als verbindlich. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung vorbehalten.
§ 2 – Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Hallen müssen sich in einwandfreiem, brauchbaren Zustand befinden und den geltenden Bau und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Für Nässeschäden wird nur bei Vorsatz oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung des Vermieters seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gehaftet. Eventuell vom Bauamt geforderte Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Beschilderung etc.) sind vom Mieter auf seine Kosten zu beschaffen. Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen um die Bildung von Wasser-
bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
§ 3 – Kondenswasser
Unter gewissen klimatischen Bedingungen kann sich im Zelt Schwitzwasser bilden. Der Vermieter kann für daraus eventuell entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden. ( Gegen Berechnung können schwitzwasserhemmende Innenplanen montiert werden.)
§ 4 – Mietzeit
Die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Mietzeit muss eingehalten werden. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten ersten Tag der Montage und endet mit dem letzten Tag der Demontage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und zwar zum Monatsende. Sie muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter eintreffen.
§ 5 – Berechnung der Miete
Der Mietpreis ist fest für die gesamte Mietdauer und wird vom ersten Tag der Montage bis zum letzten Tag der Demontage berechnet mindestens jedoch für die vereinbarte Mietdauer.
§ 6 – Aufstellungsort
siehe Montagevorraussetzungen
§ 7 – Transporte
Falls nicht anders vereinbart gehen Transportkosten und Transportrisiko zu Lasten des Mieters.
§ 8 – Wartungsarbeiten – Pflichten des Mieters
Das Risiko einer Beschädigung des Vertragsobjektes trägt der Mieter unabhängig davon, ob Schäden entstehen durch seine Mitarbeiter, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt.
Der Mieter hat während der Vertragszeit eine Sturm- und Feuerschadensversicherung abzuschliessen nach dem von uns anzugebenden Versicherungswert und hat diese Versicherung nachzuweisen.
Bei Sturm- oder Umweltgefahr hat der Mieter oder der vom Mieter verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schliessen und die Halle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Die Erhaltung und Sicherung der Halle, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Hallenschäden durch höhere Gewalt entstehen, die den Betrieb unterbrechen.Sollten dennoch Beschädigungen durch Sturm- oder Unwetter an der Halle entstehen, so sind Diese unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen.
Bei Hallen, die auch im Winter aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei nennenswertem Schneefall für sofortige Räumung der Dächer von der Schneelast zu sorgen. Dies kann durch Beheizung geschehen
Wartungsarbeiten sowie UVV- Prüfungen an Rolltoren, Sektionaltoren, RWA’s etc. sind vom Mieter auf seine Kosten durchzuführen.
Insbesondere neue Planen dehnen sich nach einiger Zeit aus. In dem Fall sind die Planen vom Mieter nachzuspannen, um die Bildung von Wasser- bzw. Schneesäcken zu vermeiden.
Die Zelthallen Typ „ Aluflex „ tragen in der Regel eine Schneelast von 25 kg/qm. Bei stärkerem Schneefall- besonders aber bei nassem Schnee sind 25 kg Schneelast schnell überschritten. In solch einem Fall hat der Mieter das Dach von Schnee räumen zu lassen. Dies kann durch Beheizung geschehen.
Die Längstwandplanentore sind sowohl mit den Schnallriemen als auch mit dem Ledergurt zu schließen, da es sonst zu Beschädigungen kommen kann , die dann der Vermieter zu tragen hat.
§ 9- Änderungen der Halle
An unseren Hallen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Sollten trotzdem Veränderungen notwendig sein, so kann dies nur mit unserem schriftlichen Einverständnis geschehen. Sollten Veränderungen ohne unserem Einverständnis vorgenommen werden, so ist der Mieter Verpflichtet, die Halle nach der Mietzeit käuflich zu übernehmen.
§ 10 – Übergabe und Rückgabe
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig bekanntgegeben
Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemässe Übergabe der fertigen Halle. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen.
Nach Ablauf der Vertragszeit ist das Vertragsobjekt in ordnungsgemässem, unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Vor der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er weist nach, dass diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder Durch Abnutzung entstanden sind.
Vor der Demontage muss die Halle komplett geräumt sein, um die Demontagearbeiten, z. B. das Umlegen der Gebinde etc. nicht zu gefährden.
§ 11 – Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache.
Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter haftet für alle Feuerschäden so wie für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und den Gebrauch der Mietsache entstehen.
Für abhandengekommenes Material hat der Mieter Ersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Sicherungsmaßnahmen nach § 9, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Hallengerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, wie z. B. Streben versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile oder Planen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.
§ 12 – Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Hallenschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unmöglich machen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Gutschrift der reinen Mietzeit Entsprechend der verkürzten Mietzeit. Auch weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Verzögerungen durch den Vermieter (Witterungsunbilden, Transportverzögerungen u.ä.) bedingen die Gewährung einer Nachfrist.
Die Mindestlaufzeit des Mietvertrages ist individuell vereinbart. Während der Laufzeit ist die Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich. Der Vertrag kann frühestens zu einem Termin gekündigt werden, an dem die Mindestmietdauer erreicht ist. Die Kündigung muss 6 Wochen vorher bei dem Vermieter vorliegen.
Danach kann das Mietverhältnis nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
§ 13 – Zahlungen
Alle Rechnungen sind bis zum 03. des betreffenden Monats netto beim Vermieter eingehend zahlbar.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäss erteilten Mietrechnung nicht binnen 20 Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die Mietsache nicht sachgemäss oder vertragswidrig, kann der Vermieter den Mietvertrag unbeschadet seines Rechtes auf Schadenersatz mit sofortiger Wirkung kündigen. Bei verspäteter Zahlung kommen bankmässige Zollzinsen in Anrechnung. Ist der Mieter kein Kaufmann, ist vorherige Mahnung erforderlich. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache. Sollten dem Vermieter Kosten für Grundsteuern entstehen, so sind diese vom Mieter zu entrichten.
§ 14 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vermieters, jedoch bei Klagen gegen den Mieter, soweit er nicht Kaufmann ist, der Sitz des Mieters. Auch die Durchführung von Auslands-aufträgen gilt deutsches Recht.
§ 15 – Salvatorische Klausel
Eine eventuelle Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.